Verein Gemeinsame Arktis

STATUTEN

 
Art. 1  NAME und SITZ
Unter dem Namen „Verein Gemeinsame Arktis“ besteht mit Sitz in Bern ein konfessionell und politisch neutraler Verein mit gemeinnützigem Charakter im Sinne von Art. 60 ZGB.
 
Art. 2  ZWECK
Der Verein bezweckt die ideelle und finanzielle Förderung von Kunst und Kultur der polarnahen Völker mit dem Ziel die zeitgenössische Kunst der Polarregion international bekannter zu machen, einen Beitrag zur Erhaltung der Vielfalt der Kulturen zu leisten, und durch Einblick in ihre Lebensweise und ihre klimabedingten neuen Herausforderungen das Verständnis für die globalen Zusammenhänge im Umweltbereich zu verbessern. Er kann im Rahmen dieser Zielsetzung auch in anderen Bereichen wie der Medizin oder Archäologie tätig werden.

Im Rahmen dieses Zweckes übernimmt der Verein auch die Geschäftsführung des öffentlich zugänglichen „Museum Cerny“, einem Museum für Kunst aus dem Polarkreis. Die Ausstellungsobjekte werden von ihren Eigentümern gemäss separater Vereinbarung dem Museum leihweise unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

Art. 3  MITTEL
Die Mittel des Vereins bestehen aus den jährlichen Mitgliederbeiträgen, dem Erlös aus den Vereinsaktivitäten, Spenden, sowie weitere Zuwendungen. Sie sind ausschliesslich dem Vereinszweck gemäss Art. 2 der Statuten gewidmet.

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

Art. 4  MITGLIEDSCHAFT  
Der Verein besteht aus ordentlichen und Gönner-Mitgliedern.
Ordentliche und Gönner-Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sein.

Die Mitglieder verpflichten sich, den jährlich vom Vorstand für die Mitgliedschaftskategorien festgesetzten Beitrag zu leisten.

Art. 5  BEGINN UND ENDE DER MITGLIEDSCHAFT
Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Beitrittserklärung an den Vorstand. Mit dem Beitritt ist der Mitgliederbeitrag für das laufende Kalenderjahr geschuldet.

Die Mitgliedschaft erlischt durch den Austritt, unter Wahrung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten auf Ende eines Kalenderjahres.

Der Vorstand kann ein Vereinsmitglied mit sofortiger Wirkung ausschliessen, wenn trotz Mahnung der Jahresbeitrag nicht geleistet wird oder wenn sich ein Mitglied aus anderen Gründen der Mitgliedschaft als unwürdig erweist. In diesem Fall entscheidet der Vorstand nach Anhörung des betroffenen Mitgliedes abschliessend.

Art. 6  FREUNDE DER ARKTIS
Freunde der Arktis sind Förderer des Vereins und unterstützen die Zielsetzung. Sie zahlen einen Betrag nach eigenem Ermessen. Sie sind nicht Mitglieder des Vereins.

Art. 7  ORGANISATION
Die Organe des Vereins sind
- die Vereinsversammlung
- der Vorstand
- die Revisionsstelle

Art. 8  VEREINSVERSAMMLUNG
Die Vereinsversammlung bildet das oberste Organ des Vereins.

Alljährlich während des ersten Kalenderhalbjahres lädt der Vorstand unter Wahrung einer 20-tägigen Einberufungsfrist und unter Angabe der Traktanden zu einer ordentlichen Vereinsversammlung ein. Die Einladung kann in elektronischer Form erfolgen.
Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes oder auf Verlangen von mindestens 10 Vereinsmitgliedern hat der Vorstand unter Angabe der Traktanden eine ausserordentliche Vereinsversammlung einzuberufen.

Die Vereinsversammlung hat folgende Kompetenzen:
- Wahl und Abwahl des Vorstandes
- Wahl und Abwahl der Revisionsstelle
- Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
- Genehmigung des Budgets  
- Entlastung des Vorstandes
- Revision der Statuten
- Auflösung oder Fusion des Vereins


Die Vereinsversammlung wird vom Präsidium oder bei dessen Verhinderung von einem weiteren Vorstandsmitglied geleitet. Sie fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vereinsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitz. Bei Abstimmungen über Statutenänderungen oder Auflösung / Fusion des Vereins ist die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich.

Art. 9  VORSTAND
Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern, die jeweils für drei Geschäftsjahre gewählt werden. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand konstituiert und organisiert sich selbst. Er arbeitet ehrenamtlich und hat nur Anspruch auf Spesenersatz.

Der Vorstand trifft sich so oft wie es die Geschäfte des Vereins erfordern. Der Vorstand ist in Anwesenheit von zwei Mitgliedern beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitz den Stichentscheid. Beschlüsse können auch auf elektronischem Weg gefasst werden.

Der Vorstand leitet den Verein und vertritt ihn nach aussen. Dem Vorstand stehen alle Befugnisse zu, soweit sie nicht durch Gesetz oder den Statuten einem anderen Organ vorbehalten sind. Der Vorstand kann einen Teil seiner Befugnisse einem oder mehreren seiner Mitglieder oder Dritten übertragen.


Art. 10  REVISIONSSTELLE
Die Vereinsversammlung wählt die Revisionsstelle jeweils für ein Geschäftsjahr. Wiederwahl ist möglich. Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung und erstattet Bericht an die Vereinsversammlung.

Art. 11  BEIRAT
Der Vorstand kann einen Beirat ernennen, der ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben berät. Die Mitglieder des Beirates sind während ihrer Tätigkeit gleichzeitig ordentliche Mitglieder des Vereins und zahlen einen Mitgliederbeitrag nach eigenem Ermessen. Sie arbeiten ehrenamtlich und haben nur Anspruch auf Spesenersatz.

Art. 12  VEREINSJAHR
Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Art. 13  UNTERSCHRIFTENREGELUNG
Der Verein wird durch die kollektive Unterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern verpflichtet.
 
Art. 14.  FUSION ODER AUFLÖSUNG DES VEREINS  
Eine Fusion kann nur mit einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks von der Steuerpflicht befreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz erfolgen. Im Falle einer Auflösung werden Gewinn und Kapital einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks steuerbefreiten juristischen Person in der Schweiz zugewendet.
 
Art. 15  SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Diese Statuten wurden an der Vereinsversammlung vom 15. April 2021 angenommen und ersetzen diejenigen vom 9. Dezember 2013. Sie treten mit dem Datum ihrer Annahme in Kraft.